Allgemeine Einkaufsbedingungen

Allgemeine Einkaufsbedingungen von JOKA
06/12/2018


1. Allgemeines

1.1. Diese Allgemeinen Einkaufsbedingungen (AEB) sind Bestandteil sämtlicher Vertragsverhältnisse, die die JOKA Kapsamer GmbH (in Folge kurz: JOKA) zum Zweck des Ankaufs von Waren, Werken oder Dienstleistungen mit einem Unternehmer (Auftragnehmer) eingeht. Die Ausführung der Bestellung durch den Auftragnehmer gilt jedenfalls als vorbehaltslose Unterwerfung unter diese AEB.

1.2. Allgemeine Geschäftsbedingungen (AGB) des Auftragnehmers, welcher Art auch immer gelten als nicht vereinbart und werden niemals Vertragsbestandteil. Dies gilt auch für den Fall, dass JOKA den AGB des Auftragnehmers nicht ausdrücklich widerspricht. AGB des Auftragnehmers gelten nur, wenn JOKA sich ausdrücklich und schriftlich diesen AGB unterwirft.

1.3. Schweigt zu einer Rechtsfrage sowohl der Vertrag als auch diese AEB, so gelten die allgemeinen gesetzlichen Regelungen. Dispositives Recht wird niemals von den AGB des Auftragnehmers verdrängt.

1.4. Abänderungen oder Nebenabreden zu diesen AEB bedürfen zu ihrer Gültigkeit einer schriftlichen Bestätigung und gelten nur für den jeweiligen einzelnen Geschäftsfall. Sämtliche aufgrund dieses Vertrages zwischen den Parteien abzugebenden Erklärungen bedürfen ebenfalls der Schriftform. Dies gilt auch für das Abgehen von der hiermit vereinbarten Schriftlichkeit. Auch per Fax oder E-Mail abgegebene Erklärungen gelten als „schriftlich“ im Sinne dieser AGB.

1.5. Sollten einzelne Vertragsbestimmungen zwingenden gesetzlichen Vorschriften widersprechen, so bleiben sämtliche übrigen Vereinbarungen jedenfalls aufrecht. Die Vertragsparteien werden die unwirksame Vereinbarung durch eine wirksame ersetzen, die dem ursprünglichen Willen der Vertragsparteien möglichst nahe kommt.

1.6. Die von JOKA getätigte Bestellung stellt einen integrierenden Bestandteil des Vertrages dar und geht im Fall vom Abweichen der Bestellung diesen AEB vor.

1.7. JOKA ist berechtigt, Waren die vom Auftragsnehmer erworben wurden mit ihrem typischen Aussehen und ihrem Markennamen in Katalogen, auf ihren Onlineportalen, in ihren Drucksorten, etc. zu nennen und abzubilden.

1.8. Der Auftragnehmer hat auf sämtlichen Schriftstücken und Belegen stets Bestellnummer und Teilenummer anzugeben.

1.9. Im Sinne der AEB sind Tage als Kalendertage zu verstehen.


2. Angebote / Bestellungen

2.1. Der Auftragnehmer hat sich in einem Angebot an die Anfrage bzw. Ausschreibung zu halten. Im Fall von Abweichungen oder Unklarheiten ist ausdrücklich darauf hinzuweisen.

2.2. Angebote / Kostenvoranschläge sind stets unentgeltlich.

2.3. Der Auftragnehmer ist an sein Angebot für die Dauer von vier Wochen ab Einlangen des Angebotes bei JOKA gebunden.

2.4. Rechtsverbindliche Bestellungen erhält der Auftragnehmer auf dem Geschäftspapier von JOKA gedruckt oder als Mailanhang mit dem Logo JOKAs versehen. Mündliche Vereinbarungen sind grundsätzlich unwirksam, wenn sie nicht von JOKA entsprechend obiger Ausführungen nochmals schriftlich bestätigt werden.

2.5. Der Auftragnehmer hat jede Bestellung unverzüglich, innerhalb von 7 Tagen, schriftlich zu bestätigen (Auftragsbestätigung). Kommt der Auftragnehmer dieser Verpflichtung nicht nach ist JOKA an die Bestellung nicht mehr gebunden.

 

2.6. Abweichungen von der Bestellung müssen in der Auftragsbestätigung besonders hervorgehoben werden. JOKA ist an solche Abweichungen nur nach ausdrücklicher schriftlicher Rückbestätigung gebunden.

 

2.7. Wenn sich die wirtschaftliche Lage des Auftragnehmers so verschlechtert, dass Termin- bzw. Lieferschwierigkeiten oder mangelnde Deckung von Haftungs- oder Gewährleistungsansprüchen zu erwarten sind, ist JOKA zum Rücktritt von Bestellungen und Aufträgen berechtigt.

 

2.8. Lieferungen und Leistungen an JOKA erfolgen stets frei von Eigentumsvorbehalten.

 

2.9. Der Auftragnehmer verzichtet auf eine Anfechtung des Vertrages wegen Irrtum und Laesio Enormis.


3. Preise / Zahlung / Haftrücklässe

3.1. Wird im Bestellschein kein Preis angeführt, so ist dieser in der Bestellbestätigung anzugeben. In diesem Fall hat JOKA das Recht, innerhalb angemessener Frist dem genannten Preis zu widersprechen und/oder vom Vertrag zurückzutreten.

3.2. Preiserhöhungen zwischen dem Zeitpunkt des Vertragsschlusses und der Lieferung gehen zu Lasten des Auftragnehmers. Im Fall von Preissenkungen zwischen der Bestellung und der Lieferung gelten die am Tag der Lieferung gültigen Preise.

 

3.3. Angebotene Preise sind immer Festpreise und sind im Sinne des Umsatzsteuergesetzes als Nettopreise zu erstellen. Rechnungen sind in zweifacher Ausfertigung auszustellen.

 

3.4. Zahlungen erfolgen binnen 14 Tagen mit 3% Skonto bzw. binnen 60 Tagen netto. Der Fristenlauf beginnt mit dem Rechnungseingangsdatum.

 

3.5. Bei Mängeln ist JOKA berechtigt die Bezahlung bis zur Behebung bzw. den Austausch zurückbehalten. Ein eventueller Haftrücklass wird in der Bestellung definiert. Anstelle eines Haftrücklasses kann der Auftragnehmer auch eine abstrakte Bankgarantie erlegen. Aus erfolgten Zahlungen kann der Auftragnehmer keinen Verzicht auf Gewährleistungs- oder Schadenersatzansprüche durch JOKA ableiten.

 

3.6. JOKA hat das Recht, ein gesetzlich anerkanntes Zahlungsmittel frei zu wählen.


4. Rechnungen

4.1. Die Rechnungen haben die vollständige Bestellnummer, Teilenummer, und das Datum zu tragen. Ferner muss daraus ersichtlich sein, ob die Sendung franko oder unfrei aufgegeben worden ist. Weiters ist auf sämtlichen Rechnungen die Versandart, der Versandspediteur (evtl. Aufgabenummern), Collianzahl und Gewicht anzuführen.

4.2. Alle Rechnungen sind sogleich nach erfolgter Lieferung bzw. Versand gesondert einzureichen und dürfen niemals der Lieferung bzw. Sendung beigelegt werden. Geschieht dies dennoch erwirbt der Auftragnehmer aus dem Anschließen der Rechnung an die Sendung, keinerlei Rechte, wie etwa Fakturengerichtsstand und insbesondere keinerlei Ansprüche die aus einer verspäteten Anweisung des Rechnungsbetrages resultieren.


4.3. Rechnungen über Arbeitsleistungen haben die Nummer und das Datum der entsprechenden Lohn- bzw. Montagenachweise zu enthalten.

4.4. Über Monatslieferungen sind die Rechnungen spätestens bis zum Dritten des der jeweiligen Lieferung folgenden Monats zu legen.


5. Lieferung und Versand

5.1. Lieferung bzw. Versand haben fracht- und verpackungsfrei zu erfolgen, wenn nicht gegenteiliges vereinbart wurde. Sämtliche Kosten für Lieferung, Versand und Verpackung sind im Preis inbegriffen.

5.2. Für den Fall, dass JOKA die Liefer- bzw. Versandkosten trägt und die Beförderungsart nicht selbst auswählt, hat der Auftragnehmer die für JOKA günstigste Beförderungsart zu wählen.

5.3. Forderungen von Frachtführern oder Spediteuren werden von JOKA nur dann akzeptiert, wenn der Frachtführer oder Spediteur ausdrücklich von JOKA selbst beauftragt wurde.


5.4. Mehrkosten für Anlieferungen, die außerhalb der Bürostunden erfolgen, werden nicht von JOKA getragen.


5.5. Wird die Lieferzeit überschritten, ist JOKA unbenommen eines etwaigen Schadenersatzanspruches berechtigt, nach eigener Wahl entweder Nachlieferung binnen 8 Tagen zu verlangen oder unter Setzung einer angemessenen Nachfrist vom Vertrag zurückzutreten. War die Lieferung ausdrücklich zu einem bestimmten Termin bedungen, ist JOKA ohne Setzung einer Nachfrist zum sofortigen Rücktritt berechtigt. Daraus kann der Auftragnehmer keinerlei Ansprüche, welcher Art auch immer gegen JOKA ableiten.


5.6. Für den Fall, dass JOKA aus welchen Gründen auch immer, nicht in der Lage ist, zum avisierten Liefertermin die Ware anzunehmend, wird JOKA dies dem Auftragnehmer spätestens 7 Tage  im Vorhinein mitteilen und einen neuen Liefertermin bekannt geben. Der Auftragnehmer kann aus dieser Lieferverzögerung keine Ansprüche welcher Art auch immer ableiten.


5.7. Der Auftragnehmer hat JOKA 5 Tage im Vorhinein über den geplanten tatsächlichen Lieferzeitpunkt zu informieren.


5.8. Das Transportrisiko trägt grundsätzlich der Auftragnehmer. Ist vereinbart, dass JOKA das Transportrisiko trägt, so ist der Auftragnehmer verpflichtet, beim Frachtführer alle denkbaren Ansprüche wegen Verlust, Minderung, Beschädigung der Ware und dgl. sofort zu stellen und diese Ansprüche unverzüglich an JOKA abzutreten.


5.9. Einer besonderen Versicherung bedürfen Warensendungen, wenn dies von JOKA verlangt wird.


5.10. Versandinstruktionen sind unbedingt einzuhalten.


6. Übernahme / Gewährleistung / Schadenersatz

6.1. Die Übernahme der Ware erfolgt an dem von JOKA in der Bestellung angeführten Ort. Wenn kein solcher Ort in der Bestellung angeführt ist, hat der Auftragnehmer zur Abklärung des Übernahmeortes Kontakt mit JOKA aufzunehmen.

6.2. JOKA behält sich das Recht vor, nicht vereinbarte Teillieferungen zurückzuweisen bzw. Restmengen zu stornieren.

6.3. Von der Bestellung abweichende und nicht genehmigte Lieferungen berechtigen JOKA nach freiem Ermessen die Annahme zu verweigern, bereits gelieferte Ware entsprechend Punkt 6.4. zu retournieren oder eine Preisminderung vorzunehmen.

6.4. Wird eine Ware von JOKA zu Recht nicht übernommen, ist der Auftragnehmer verpflichtet, diese innerhalb von 8 Tagen auf eigene Kosten abzuholen. Andernfalls ist JOKA zur Rücklieferung auf Kosten und Risiko des Auftragnehmers berechtigt.

6.5. Der Auftragnehmer verpflichtet sich, auf Wunsch von JOKA bei der Anlieferung der Ware ein Prüfzeugnis beizulegen, aus dem sich ergibt, dass die Ware den vertraglichen Anforderungen entspricht. JOKA ist nicht verpflichtet, die gelieferte Ware nach der erfolgten Ablieferung auf Mängel zu untersuchen. Sämtliche Ansprüche auf Gewährleistung, Schadenersatz wegen des Mangels sowie aus einem Irrtum über die Mangelfreiheit der Sache sind gewahrt, wenn JOKA Mängel binnen 20 Tagen ab Entdeckung schriftlich mittels eingeschriebenen Briefs, Emails oder Telefax rügt. Der Auftragnehmer hat jedenfalls nachzuweisen, dass der Mangel nicht bereits bei der Übergabe vorhanden war.

6.6. Schadenersatzansprüche aus dem Mangel selbst sowie hinsichtlich von Mangelfolgeschäden und entgangenen Gewinns stehen JOKA in jedem Falle schon dann zu, wenn dem Auftragnehmer der Beweis fehlenden Verschuldens seiner selbst, seiner Mitarbeiter oder seiner Erfüllungsgehilfen nicht gelingt.

6.7. Die Ware bzw. das Werk hat frei von Sach- und Rechtsmängeln zu sein und der vorgelegten Dokumentation in allen Einzelheiten zu entsprechen. Sie hat auch dem Stand der Technik – zur Zeit der Lieferung –, den geltenden gesetzlichen Bestimmungen und der branchenüblichen Erwartung zur Gänze zu entsprechen. Vollständige und übersichtliche Bedienungsanleitungen, technische Datenblätter und sonstige für die Bedienung oder Verwendungen notwenigen Unterlagen, sind jeder Lieferung in deutscher Sprache beizuschließen.

6.8. Für Schäden, die JOKA aufgrund der Lagerung der bestellten Ware trotz Einhaltung der Lageranweisungen des Auftragnehmers oder ihm zuzurechnenden Personen entstehen, haftet der Auftragnehmer in vollem Umfang.

6.9. Der Auftragnehmer haftet dafür, dass keine Urheber-, Patent-, Marken- oder Musterschutz-rechte durch die bestellten Waren und Werke bzw. durch deren Benutzung verletzt werden. Hinsichtlich etwaiger immaterialgüterrechtlicher Ansprüche Dritter verpflichtet sich der Auftragnehmer JOKA vollkommen schad- und klaglos zu halten.

6.10. Der Auftragnehmer ist verpflichtet die von JOKA beigestellten Angaben, Beilagen, technischen Zeichnungen und Materialien auf deren Eignung für die zu erbringenden Lieferungen und Leistungen hin zu überprüfen (Prüf- und Warnpflicht).

6.11. Haftungs- und Gewährleistungseinschränkungen welcher Art auch immer sind gegenüber JOKA stets unwirksam.


7. Produkthaftung

7.1. Der Auftragnehmer ist JOKA im Rahmen der geltenden Produkthaftungsregelungen (insbesondere des Produkthaftungsgesetzes) im vollen Umfang haftpflichtig und für die Haftung für Sachschäden nicht ausgeschlossen.

7.2. Der in § 2 Z 2 PHG normierte Selbstbehalt von EUR 500,00 kommt nicht zur Anwendung.

 

7.3. Sollte JOKA selbst aus dem Titel der Produkthaftung in Anspruch genommen werden, verpflichtet sich der Auftragnehmer, JOKA auf eigene Kosten zu unterstützen. Der Rückgriffanspruch JOKA nach § 12 PHG bleibt jedenfalls aufrecht.


8. Höhere Gewalt

In Fällen höherer Gewalt (Streik, Aussperrung, Kriegs- und Elementarereignisse, etc.), die den Auftragnehmer an einer zeitgerechten Erfüllung seiner vertraglichen Verpflichtungen hindern, kann JOKA vom Vertrag ganz oder teilweise zurücktreten oder die Ausführung zu einem späteren Zeitpunkt verlangen, ohne dass dem Auftragnehmer daraus Ansprüche welcher Art auch immer entstehen. Hiervon ausgenommen ist der Ersatz nachweisbar bereits gemachter Aufwendungen.


9. Unterlagen und Angaben / Geheimhaltung / Datenschutz

9.1. Alle Zeichnungen, Modelle, Werkzeuge, Muster, Skizzen und sonstigen Unterlagen, die JOKA dem Auftragnehmer in welcher Form auch immer zur Ausführung der Bestellung überlassen bzw. die nach den Angaben von JOKA vom Auftragnehmer angefertigt werden, dürfen nicht für vertragsfremde Zwecke verwendet, vervielfältigt oder Dritten zugänglich gemacht werden. Sie sind Eigentum von JOKA und müssen auf Verlangen samt aller Abschriften oder Vervielfältigungen unverzüglich herausgegeben werden. Im Falle der Nichtlieferung hat der Auftragnehmer diese unaufgefordert zurückzusenden und die darauf bezüglichen Arbeiten als Geschäftsgeheimnis zu betrachten und demgemäß vertraulich zu behandeln. Der Auftragnehmer haftet für alle Schäden, die JOKA aus der Verletzung einer dieser Verpflichtungen erwächst.

9.2. Der Auftragnehmer hat sämtliche Unterlagen und Angaben, die ihm im Rahmen Geschäftsbeziehung zugänglich bzw. bekannt gemacht werden, vertraulich zu behandeln.

9.3. Der Auftragnehmer ist mit der automationsunterstützten Verarbeitung und
Speicherung der Daten, die die gegenständliche Geschäftsbeziehung betreffen, einverstanden.



10. Gebühren und Abgaben

Etwaige Gebühren und gleichartige Abgaben, die auf Grund der Bestellung anfallen, gehen zu Lasten des Auftragnehmers.




11. Abtretungs- und Aufrechnungsverbot

11.1. Forderungen des Auftragnehmers gegen JOKA dürfen nur nach ausdrücklicher schriftlicher Genehmigung abgetreten werden.

11.2. Eine Aufrechnung durch den Auftragnehmer ist nur hinsichtlich einer gerichtlich festgestellten oder von JOKA schriftlich anerkannten Gegenforderung zulässig.

 

11.3. JOKA ist stets zur Aufrechnung mit Forderungen berechtigt, die ihr gegen den Auftragnehmer zustehen. Dies unabhängig vom Vorliegen eines schriftlichen Anerkenntnisses oder einer gerichtlichen Feststellung.


12. Software

12.1. An gelieferter Software hat JOKA das uneingeschränkte Nutzungsrecht und darf sie im gesamten Unternehmen an beliebig vielen Arbeitsplätzen ohne weiteres Nutzungsentgelt nutzen. Zu Sicherungszwecken darf die Software so oft wie notwendig vervielfältigt werden. Andere Vervielfältigungen bzw. ein Weiterverkauf der gelieferten Software sind nur möglich wenn dies in der Bestellung ausdrücklich angeführt wurde.

 

12.2. Besteht ein Wartungsvertrag und wird die Software in diesem Rahmen aktualisiert oder erfolgt auf sonstige Weise ein Update, so gelten alle Regelungen auch für den jeweils neuen Softwarestand.

 

12.3. Daten die im Rahmen der Softwarenutzung entstehen gehören ausschließlich JOKA.

 

12.4. Der Auftragnehmer ist verpflichtet ausführliche und verständliche Bedienungsanleitungen in ausreichender Zahl (mindestens 1 Stück pro Arbeitsplatz) zu übergeben.

 

12.5. Software gilt dann als geliefert bzw. übergeben, wenn sie auf den vorgesehenen Arbeitsplätzen installiert wurde, entsprechend den Anforderungen funktioniert und die betroffenen Mitarbeiter von JOKA über die Handhabung und Funktionen der Software instruiert wurden.


13. Subunternehmer

Subunternehmer dürfen vom Auftragnehmer nur nach ausdrücklicher schriftlicher Zustimmung JOKA beauftragt werden. Der Auftragnehmer haftet für seine Subunternehmer und dafür, dass die eingesetzten Subunternehmer alle gesetzlichen und vertraglichen Vorschriften einhalten. Die Verpflichtungen nach diesen AEB, insbesondere die gemäß Punkt 10. (Unterlagen und Angaben / Geheimhaltung / Datenschutz), sind auf den Subunternehmer zu überbinden.


14. Insolvenz des Auftragnehmers

14.1. Für den Fall der Eröffnung eines Insolvenzverfahren über das Vermögen des Auftragnehmers, ist JOKA unabhängig von den sonst getroffenen Vereinbarungen (z.B.: Auftragsbestätigung, Zahlungsbedingungen) berechtigt, die Erbringung einer Sicherstellung der vereinbarten Leistung einzufordern.


14.2. Eine geforderte Sicherstellung hat durch abstrakte Bankgarantie in Höhe der vereinbarten Leistung bzw. des vereinbarten Entgelts zu erfolgen. Eine geforderte Sicherstellung ist binnen 8 Tagen zu leisten, widrigenfalls der Auftragnehmer in Verzug gerät und JOKA ohne weitere Nachfristsetzung zum Rücktritt vom Vertrag berechtigt ist. Die Kosten der Sicherstellung trägt der Auftragnehmer.


14.3. Ein Rücktritt gem. Punkt 14.2. löst keine wie auch immer gearteten Ansprüche des Auftragnehmers aus. JOKA ist in diesem Fall jedoch berechtigt, etwaige daraus erwachsene Schäden vom Auftragnehmer einzufordern.


15. Erfüllungsort, Gerichtsstand und anwendbares Recht

15.1. Erfüllungsort für beide Vertragsparteien ist 4690 Schwanenstadt.

15.2. Ausschließlicher Gerichtsstand für sämtliche Streitigkeiten aus einem Vertragsverhältnis zwischen JOKA und dem Auftragnehmer sowie für sämtliche Streitigkeiten über das Bestehen eines solchen Vertragsverhältnisses ist das für JOKA sachlich und örtlich zuständige Gericht (BG Vöcklabruck bzw. LG Wels).

15.3. JOKA hat jedoch nach eigener Wahl das Recht, den Auftragnehmer auch vor den für ihn möglichen und zulässigen Gerichtsständen zu belangen.

15.4. Auf sämtliche Vertragsverhältnisse oder sonstige Rechtsbeziehungen zwischen JOKA und dem Auftragnehmer wird die ausschließliche Anwendbarkeit materiellen und formellen österreichischen Rechts, unter ausdrücklichem Ausschluss des UN Kaufrechts (CISG) und der Verweisungsnormen des IPRG, vereinbart.